Vier Punkte, die Sie auseinanderhalten sollten
- DAC7 gilt bereits seit 2023. Online-Plattformen melden bestimmte Anbieter-, Objekt- und Vergütungsdaten grundsätzlich jährlich.
- Seit dem 20. Mai 2026 gilt ein zusätzlicher EU-Rahmen. Er betrifft Registrierungs- und Aktivitätsdaten zur Kurzzeitvermietung.
- Die neue Regel ist nicht überall identisch wirksam. Für die Datenübermittlung sind unter anderem lokale Registrierungssysteme und eine digitale zentrale Anlaufstelle entscheidend.
- Eine eigene Website hebt keine Pflichten auf. Sie verbessert jedoch Unabhängigkeit, Markenauftritt und direkten Zugang zu Gästen.
Zwei Regelwerke, die häufig verwechselt werden
In der Diskussion rund um Airbnb und Booking.com werden steuerliche Plattformmeldungen und die neuen EU-Regeln zur Kurzzeitvermietung oft vermischt. Tatsächlich verfolgen sie unterschiedliche Ziele.
| Regelwerk | Seit wann? | Worum geht es? |
|---|---|---|
| DAC7 / PStTG | 1. Januar 2023 | Steuerliche Transparenz: Plattformbetreiber melden unter anderem Identitäts-, Vergütungs- und Objektdaten ihrer Anbieter. |
| EU-Verordnung 2024/1028 | 20. Mai 2026 | Transparenz bei Kurzzeitvermietungen: einheitlicherer Austausch von Registrierungs- und Aktivitätsdaten mit zuständigen Behörden. |
Welche Daten Airbnb und Booking.com melden können
Für Deutschland setzt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz die europäische DAC7-Richtlinie um. Betroffen ist unter anderem die Vermietung von unbeweglichem Vermögen über digitale Plattformen.
Zu den gemeldeten Angaben können insbesondere gehören:
- Name, Anschrift, Geburtsdatum beziehungsweise Unternehmensdaten
- Steueridentifikations- oder Steuernummer und gegebenenfalls Umsatzsteuer-ID
- ausgezahlte oder gutgeschriebene Vergütungen, meist nach Quartalen
- einbehaltene Gebühren, Provisionen oder Steuern
- Kennung des Auszahlungskontos
- Anschrift der Unterkunft und verfügbare Objektkennungen
- Anzahl der vermieteten Tage beziehungsweise Nächte
Die Meldung macht bestehende Sachverhalte für Behörden nachvollziehbarer. Ob und in welcher Höhe Steuern anfallen, richtet sich weiterhin nach den jeweiligen steuerlichen Regeln und dem Einzelfall.
Airbnb erläutert, dass die Meldung jeweils im Januar für das vorangegangene Jahr erfolgt. Booking.com stellt Gastgebern ebenfalls eine eigene DAC7-Übersicht bereit. Beide Plattformseiten sind hilfreiche Ergänzungen; maßgeblich bleiben die gesetzlichen und behördlichen Informationen.
Zusätzliche Aktivitätsdaten für Kurzzeitvermietungen
Die EU-Verordnung 2024/1028 gilt seit dem 20. Mai 2026. Sie soll Behörden verlässlichere Daten zu kurzfristig vermieteten Unterkünften liefern und nationale Registrierungssysteme besser mit Buchungsplattformen verbinden.
Wo ein Mitgliedstaat oder eine Region ein Registrierungssystem eingerichtet und eine digitale zentrale Anlaufstelle geschaffen hat, übermitteln erfasste Plattformen Aktivitätsdaten für die betreffenden Unterkünfte. Dazu können die Zahl der Übernachtungen und Gäste, deren Wohnsitzländer, die Unterkunftsadresse, die Registrierungsnummer und die URL des Inserats zählen.
Gastgeber geben erforderliche Registrierungsnummern in der Plattform an.
Plattformen müssen bestimmte Angaben und Inserate technisch prüfen.
Aktivitätsdaten gehen über die vorgesehene zentrale Stelle an Behörden.
Deutschland hat dafür die Bundesnetzagentur als digitale Datendrehscheibe vorgesehen. Für Vermieter bleibt entscheidend, welche Registrierungs- oder Zweckentfremdungsregeln am Standort der Unterkunft tatsächlich gelten.
Was ein eigener Buchungskanal ändert – und was nicht
Ein eigener Buchungskanal ist kein Ausweichweg vor Transparenz- oder Steuerregeln. Das wäre weder rechtlich belastbar noch geschäftlich sinnvoll. Sein Wert liegt an einer anderen Stelle: Sie bauen einen Vertriebskanal auf, den Sie selbst steuern.
Ihre Pflichten als Vermieter
- steuerlich korrekte Erfassung der Einnahmen
- kommunale Registrierung und Genehmigungen, soweit erforderlich
- Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- rechtssichere Angaben und Datenschutz auf der eigenen Website
Kontrolle über Ihren Vertrieb
- direkte Anfragen ohne vorgeschaltete Plattform
- eigene Marke, Inhalte und Gästekommunikation
- bessere Voraussetzungen für Wiederholungsbuchungen
- geringere Abhängigkeit von Regeln, Gebühren und Rankings einzelner Portale
Die sinnvolle Frage lautet nicht „Portal oder eigene Website?“, sondern: „Welche Aufgabe soll jeder Kanal in meinem Vertrieb übernehmen?“
Für viele kleine Ferienvermieter ist ein hybrides Modell am stärksten: Airbnb und Booking.com sorgen weiterhin für Reichweite. Die eigene Website erklärt Unterkunft und Umgebung ausführlicher, schafft Vertrauen und ermöglicht direkte Anfragen. Ein Kalenderabgleich kann Doppelbelegungen vermeiden; seine Aktualisierung ist jedoch nicht immer in Echtzeit und sollte zum eingesetzten Buchungssystem passen.
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- 1Plattformdaten prüfen
Name, Anschrift, Steuer-ID und Objektadresse in allen Portalen aktuell halten.
- 2DAC7-Berichte sichern
Jahresübersichten und Plattformabrechnungen geordnet ablegen.
- 3Lokale Regeln klären
Registrierung, Zweckentfremdung, Gästebeitrag und Meldepflichten am Standort prüfen.
- 4Einnahmen abgleichen
Plattformauszahlungen, Gebühren und Buchhaltung regelmäßig abstimmen.
- 5Kanalstrategie festlegen
Bestimmen, welche Buchungen über Portale und welche direkt entstehen sollen.
- 6Eigene Auffindbarkeit aufbauen
Unterkunft, Lage, Ausstattung und echte Gästefragen auf einer eigenen Website beantworten.
- 7Kalenderprozess testen
Synchronisation und Bearbeitung direkter Anfragen vor der Bewerbung einmal vollständig durchspielen.
Kurz beantwortet
Melden Airbnb und Booking.com Einnahmen an Finanzbehörden?
Ja. Im Rahmen von DAC7 beziehungsweise dem deutschen Plattformen-Steuertransparenzgesetz melden Plattformbetreiber bestimmte Anbieter-, Objekt- und Vergütungsdaten grundsätzlich jährlich an die zuständigen Behörden. Die Regeln gelten seit 2023.
Was ist seit dem 20. Mai 2026 neu?
Seit diesem Datum gilt die EU-Verordnung 2024/1028. Sie schafft zusätzlich einen Rahmen für Registrierungs- und Aktivitätsdaten von Kurzzeitvermietungen. Die konkrete Datenübermittlung hängt unter anderem davon ab, ob für das betreffende Gebiet ein Registrierungssystem und eine digitale zentrale Anlaufstelle bestehen.
Umgeht eine eigene Website die Melde- oder Steuerpflichten?
Nein. Ein eigener Buchungskanal ändert nichts an steuerlichen, kommunalen oder sonstigen gesetzlichen Pflichten des Vermieters. Er dient der direkten Kundenbeziehung, einer stärkeren Marke und geringerer Abhängigkeit von einzelnen Plattformen.
Muss ich Airbnb und Booking.com deshalb verlassen?
Nein. Für viele Vermieter ist die Kombination sinnvoll: Portale sorgen für Reichweite und Erstkontakte, die eigene Website für Vertrauen, direkte Anfragen und wiederkehrende Gäste. Verfügbarkeiten können in vielen Fällen per Kalender-Synchronisation abgeglichen werden.
Weiterführende Informationen
- Bundeszentralamt für Steuern: Fragen und Antworten zu DAC7
- EUR-Lex: Zusammenfassung der EU-Verordnung 2024/1028
- Volltext der EU-Verordnung 2024/1028
- Bundeswirtschaftsministerium: Digitale Datendrehscheibe bei der Bundesnetzagentur
- Airbnb: Informationen zur DAC7-Meldung
- Booking.com: Informationen zur DAC7-Meldung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Welche Pflichten konkret gelten, hängt unter anderem vom Standort, der Art der Vermietung und der persönlichen Situation ab. Im Zweifel sollten Steuerberatung, Kommune oder eine entsprechend qualifizierte Rechtsberatung einbezogen werden.
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